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Prokon auf der Warnliste: Prokon Genussrechte - Prokon-Prospekt ist irreführend

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10.09.2012
"Die Itzehoer Richter hatten dem Unternehmen Prokon seine irreführende Prospektwerbung untersagt"

"Die Richter gaben der Verbraucherzentrale recht und befanden, dass Anleger die Werbeaussagen im Kurzprospekt und im Flyer von Prokon so verstehen könnten, als sei die Anlage in die Genussrechte ebenso sicher wie ein Sparbuch. Das ist sie nicht."

"Das Gericht befand weiter: Anleger könnten aufgrund der Werbung auch irrtümlich annehmen, dass sie ihr Geld direkt in Windenergieanlagen investierten. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde aber keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt, stellten die Richter fest. Das beklagte Unternehmen besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es welche."

"Dritter Kritikpunkt der Richter: Auch die Zusage des Unternehmens, die Anlage biete ein Höchstmaß an Flexibilität, trifft nicht zu. Die Anlage sei weder kurzfristig noch einfach aufzulösen."

Den vollständigen Artikel lesen Sie bei Stiftung Warentest

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