Antworten Taunuswind
Wer trägt das Risiko, wenn Anlagen wegen inakzeptabler Lautstärke z.B. nachts stillgelegt werden müssen, oder wenn sich gar künftig herausstellen sollte, das 200m Windanlagen einen Mindestabstand von z.B. 3km zu Siedlungen haben müssen, um gesundheitliche Gefahren auszuschließen?
Jede Windenergieanlage durchläuft ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz, in dem unter anderem in einem Schallgutachten die Einhaltung der gesetzlichen Verordnungen (TA Lärm) nachgewiesen wird. Der Hersteller der Anlage garantiert einen Schallpegel, der in das Gutachten einfließt. Sollte die Anlage nachgewiesenermaßen den Schallpegel im Betrieb nicht einhalten, ist der Hersteller zur Nachbesserung verpflichtet.
In Deutschland hat ein Genehmigungsbescheid Bestandsschutz. Rechtsgrundlage für diesen Bestandsschutz ist im Kern die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.Welche Risiken werden vom Waldbesitzer getragen (Brand, Grundwasser, Insolvenz des Betreibers, usw.)?
Der Besitzer eines Grundstücks verpachtet das Grundstück für die Windkraftnutzung über 20 Jahre und länger. Gegen finanzielle Risiken kann er sich abhängig davon, wie er das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners einschätzt, entsprechend absichern.Welche Maßnahmen greifen beim Brand eines Windrades?
Bei Windenergieanlagen herrscht ein hoher Sicherheitsstandard. Schutzmaßnahmen, bestehend aus Blitzschutz, Brandmeldetechnik, Gaslösch- und Feinsprühtechnik, etc. gehören dazu. Da die Haftpflichtversicherung für eine Windenergieanlage 150 bis 200 Euro beträgt und u.a. den Fall eines Brandes abdeckt, ist die Wahrscheinlichkeit aufgrund der technischen Vorkehrungen als äußerst gering einzuschätzen.Ist die Pacht ertragsabhängig oder wird sie fest vereinbart?
Pachtverträge sind privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern und frei verhandelbar.Welche Einschränkungen ergeben sich in der bisherigen Nutzung z.B. für Wanderer, Sportler, Jäger?
Während der Bauphase sind - wie an jeder Baustelle - Sicherheitsmaßnahmen erforderlich und Einschränkungen vorübergehend denkbar. Wie Sie heute schon an bereits errichteten Windanlagen erkennen können, gibt es im Betrieb keine Einschränkungen.
Im Winter könnten im Abstand von ca. 50 bis 100 Meter von der Windenergieanlage entfernt Warnschilder für Eiswurf aufgestellt werden, ähnlich wie man es bei zugefrorenen Eisflächen oder bei Gefahr von Dachlawinen kennt.Wie lange dauert die Bauphase, mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen (Behinderung, Absperrung), wer trägt die Kosten für Straßenschäden durch Schwerlasttransporte?
Abhängig von der Witterung und Jahreszeit kann man mit einer Bauphase (Erfahrungswert pro Windpark) von 6 bis 10 Monaten rechnen.
Es gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen und Genehmigungsprozesse wie für jeden Schwerlasttransport.
Wenn vorübergehend vorhandene Zufahrtswege verändert werden sollten, dann hat hierfür der Verursacher Sorge zu tragen.
Während der Bauphase sind - wie an jeder Baustelle - Sicherheitsmaßnahmen erforderlich und Einschränkungen vorübergehend denkbar. Wie Sie heute schon an bereits errichteten Windanlagen erkennen können, gibt es im Betrieb keine Einschränkungen.
Die bisherige Standortplanung geht davon aus, dass das vorhandene, gut ausgebaute Wegenetz genutzt wird. Von "neuen Straßen" ist keine Rede.Wer haftet für potentielle Schäden im Bereich Gesundheit, Umwelt, Tourismus, Infrastruktur usw.? Wie wird das geregelt?
Haftung kann gemäß BGB nur aus schuldhaftem Handeln entstehen. Dieses kann bei einer genehmigten Anlage gemäß BImschG allein aus einem Verstoß gegen diese Genehmigung entstehen.Wie steht es um den Trinkwasserschutz für Wiesbaden?
In den Grundzügen gelten in Hessen die Voraussetzungen des Merkblattes Nr. 1.2/28 "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" vom Bayrischen Landesamt für Umwelt. Hier heißt es, dass die Zonen I und II absolute Ausschlussgebiete sind. Bei den Zonen I und II handelt es sich um qualitative Schutzzonen; im Gegensatz zur Zone III, welche eine quantitative Schutzzone darstellt.
Die Beurteilungsgrundlage ist die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (im Staatsanzeiger Hessen, 25.03.1996), in der die Verbote für die einzelnen Zonen stehen. In den Zonen I und II besteht ein Verbot für die Errichtung von Windkraftanlagen. In Zone III besteht dagegen kein prinzipielles Verbot; es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Anforderungen an den Anlagen sind der "Hessischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VaWs, 9. Novelle, 7.12.2009) zu entnehmen.
Die obere Wasserbehörde prüft im Laufe des Genehmigungsverfahrens die Voraussetzungen und entscheidet - das Wasserrecht betreffend - über die Genehmigung, auch über Auflagen und Nebenbestimmungen, die vom Betreiber einzuhalten sind."