Vereinssatzung

Gemeinnützige Satzung des Vereins

„Rettet den Taunuskamm e.V.“

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Rettet den Taunuskamm e.V.“ und hat seinen Sitz in Niedernhausen-Engenhahn. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 6745 eingetragen.

§ 2 ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere

1. die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, hier insbesondere der Wasserschutzgebiete und des Erhalts der Naherholungsgebiete im gesamten Rheingau-Taunus-Kreis und im gesamten Stadtgebiet der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden mit besonderem Schwerpunkt innerhalb der Haupteinheitengruppe Taunus gemäß der Naturräumlichen Gliederung Hessens nach Otto Klausing (Wiesbaden 1988 im Umweltatlas Hessen http://atlas.umwelt.hessen.de/atlas/) in der Haupteinheit Hoher Taunus (301) und darin speziell in der Teileinheit Rheingaugebirge (301.1), in der Teileinheit Wiesbadener Hochtaunus (301.2) und in der Teileinheit Feldberg-Taunuskamm (301.3) innerhalb letzterer bis zu den östlichen Grenzen des Rheingau-Taunus-Kreises.

2. die Förderung des Naturschutzes zur Verhinderung der Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen und zur Bewahrung der naturnahen Flächen in der unter Ziffer 1 genannten Region.

3. die Förderung des Landschaftsschutzes zur Erhaltung der ökologischen Vielfalt, insbesondere der Fauna, der Flora und des Habitat, sowie eines ausgeglichenen Naturhaushalts und dem Schutz des Erholungswerts gegen Veränderungen in der unter Ziffer 1 genannten Region.

4. Die Initiative bzw. Unterstützung von Aktivitäten und Maßnahmen zum Erhalt der Wohn- und Lebensqualität in den erwähnten Wohn - und Naturgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen darauf durch kritische Beobachtung und fachliche Auseinandersetzung mit infrastrukturellen Projekten / Bebauungen, die zu Gesundheitsproblemen, Verschattungen, Lärm oder Emissionen jeglicher Art führen und/oder den Erholungswert in der unter Ziffer 1 genannten Region beeinträchtigen.

5. Die Förderung aller Maßnahmen zur Errichtung eines Naturschutzgebiets in der vorgenannten Region

6. Der Zweck des Vereins wird durch Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, durch Einholung von Gutachten wissenschaftlicher und juristischer Art, durch Vorbereitung und Verbreitung an Informationsmaterial durch Aufklärung der Bevölkerung durch die Vertretung dieser Belange gegenüber Behörden, natürlichen und juristischen Personen verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 MITTELVERWENDUNG

Die Mittel des Vereins sollen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden generiert werden. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt der Vorstand.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied kann jede natürliche oder nicht natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Vorstandsentscheidung erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, bei natürlichen Personen durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss, bei juristischen Personen im Fall der Einleitung bzw. bei Bestehen eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft.

4. Ausgeschlossen werden kann derjenige, der dem Zweck des Vereins oder den gemeinnützigen Interessen zuwiderhandelt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Der Betroffene hat das Recht der Berufung an die Vollversammlung.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und abzustimmen.

2. Es hat das Recht, 10 Werktage vor dem Termin der Mitgliederversammlung Anträge zur Aufnahme von Themen zur Tagesordnung zu stellen.

3. Ein Viertel der Mitglieder haben das Recht die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.

4. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Förderung der gemeinnützigen Zwecke.

§ 6 ORGANE

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand ist für alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann Aufgabe delegieren. Er ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass in alle für den Verein abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufgenommen wird, dass Mitglieder des Vereins nur mit dem Vermögen des Vereins haften.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens 11 Personen; in der Regel soll der Vorstand neun Mitglieder haben. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Vertreter des Vorsitzenden.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsführung endet mit der Wahl des neuen Mitglieds des Vorstands. Wiederwahl ist möglich.

4. Der erste Vorsitzende und die zwei Vertreter des Vorsitzenden sind Vorstand i.S. des BGB § 26. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. In ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Vereins können sie sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anders Mitglieds des Vorstands vertreten lassen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Agenda und einer Frist von 3 Tagen einberufen.

6. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit von einem der zwei Vertreter des Vorsitzenden des Vorstands.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

8. Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert.

9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per email oder telefonisch herbeigeführt werden. § 7 Ziffer 7 und 8 gilt entsprechend.

10. In besonderen Fällen und/oder für besondere Aufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder des Vereins beauftragen oder bevollmächtigen. Zur Bearbeitung spezieller Probleme kann der Vorstand Fachausschüsse berufen. Ein solcher Fachausschuss erstattet dem Vorstand Bericht.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Wahl des Vorstands

2. Abberufung des Vorstands

3. Entlastung des Vorstands

4. Alle Fragen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Abstimmung vorlegt werden

5. Änderung der Satzung

6. Auflösung des Vereins.

2. Nach jedem Geschäftsjahr findet spätestens im Mai des Folgejahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder Einladung per email an jedes Mitglied des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Werktage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Über fristgerechte Anträge muss, über verspätet eingegangene Anträge kann mit Zustimmung des Vorstands in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Abwesenheit von einem der zwei Vertreter des Vorsitzenden des Vorstands. Sind alle Vorsitzende des Vorstands abwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern des Vorstands einen Leiter der Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen, einschließlich der Änderungen des Zwecks des Vereins eine zweidrittel – Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

6. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied des Vereins. Stimmübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Jedes anwesende Mitglied des Vereins kann außer der eigenen Stimme höchstens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn dass ein anwesendes Mitglied des Vereins den Antrag auf geheime Abstimmung stellt.

8. Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist auf der Geschäftsstelle des Vereins grundsätzlich einsehbar.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.

2. Wenn mindestens neun Mitglieder bereit sind den Verein fortzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

3. Sollte der Verein aufgelöst oder aufgehoben werden oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die NABU-Stiftung Hessisches Naturerbe, NABU-Landesgeschäftsstelle, Friedenstr. 26, 35578 Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand der Satzung ist der 09.09.2018

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